Berlin ist als Wohnort so begehrt wie noch nie. Selbst die Randbezirke sind aufgrund ihrer ruhigen Wohnlage und der hervorragend ausgebauten Infrastruktur sehr beliebt. Nicht nur die Nachfrage an klassischen Mietwohnungen steigt stetig an, auch Eigentumswohnungen werden in Deutschlands Hauptstadt immer attraktiver. Die sehr hohe Nachfrage an Wohneigentum ist für Immobilienbesitzer von großem Vorteil. Wer jetzt seine Immobilie verkauft, kann mit hohen Verkaufspreisen rechnen. Als besonders erfolgsversprechend gelten Aufteilungsobjekte. Der Grund: Wird ein Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt, steigt auch dessen Wert.
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Wer ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen umwandeln und als Aufteilungsobjekt verkaufen möchte, muss einiges beachten: Zunächst einmal gilt es, die Immobilie in einzelne Wohneinheiten aufzuteilen, die rechtlich voneinander getrennt sind. Voraussetzung hierfür ist eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Hierbei handelt es sich um eine Bestätigung, die von der zuständigen Baubehörde erstellt wird. Diese bescheinigt, dass die entsprechenden Wohneinheiten hinreichend von anderen Teilen des Gebäudes (z. B. Nachbarwohnungen, Flure, Keller) abgeschlossen sind. Es reicht aus, wenn Sie hierzu einen formlosen Antrag bei der Baubehörde einreichen. Um juristisch abgeschlossene Wohneinheiten zu schaffen, die einzeln als Eigentumswohnungen verkauft werden können, benötigen Sie als Eigentümer bzw. Käufer des Aufteilungsobjektes eine Teilungserklärung.
Für den Immobilienverkauf einzelner Wohnungen eines Mehrfamilienhauses ist eine Teilungserklärung unerlässlich. Hierbei muss der Eigentümer des Aufteilungsobjektes die Aufteilung gegenüber dem Grundbuchamt erklären und die Teilungserklärung anschließend notariell beurkunden lassen. Wichtiger Bestandteil der Erklärung ist der Teilungsplan. In diesem ist exakt darzulegen, dass die jeweiligen Wohneinheiten in sich abgeschlossen sind. Mit der Teilungserklärung werden für alle Wohnungen getrennte Grundbücher angelegt. Die Teilungserklärung umfasst detaillierte Angaben zum:
Werden die Wohneinheiten des Aufteilungsobjektes als Eigentumswohnungen verkauft, haben die Mieter, die derzeit in den Wohnungen leben, grundsätzlich ein Vorkaufsrecht.
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